Wir ziehen um! Ab dem 01.04.2024 finden Sie uns in der Vulkanhöhe II 2, 54552 Dreis-Brück

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gültigkeit

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, sofern nicht ausdrücklich hiervon Abweichendes in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Vertragsdokumenten vereinbart wird.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Kaufvertrag gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers als abgeschlossen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

3. Preise

3.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager des Verkäufers ohne Verpackung.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

4.1. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der auf der Auftragsbestätigung angeführte Termin. Ist der Käufer mit Zahlungen aus einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer in Verzug, so ist der Verkäufer für die Dauer des Verzuges zu keiner Lieferung verpflichtet.

4.2. Bei Lieferverzug ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

4.3. Auch in Fällen von höherer Gewalt, das sind Krieg, Aufstand, Brand, Embargo, Pandemien, Arbeitskonflikte und sonstige, vom Parteiwillen unabhängige Umstände, hat der Verkäufer für die Lieferung eine angemessene Nachfrist.

4.4. Strafe oder Schadenersatz jeder Art wegen verspäteter Lieferung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen.

4.5. Vor Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Käufer nur dann Rechtsbehelfe ausüben, wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, dass er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird.

4.6. Wenn nicht anders vereinbart wird, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft.

4.7. Für den Gefahrenübergang und den vereinbarten Lieferort gelten die INCOTERMS in der letzten revidierten Fassung.

4.8. Es obliegt dem Käufer, bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Ware am Transportweg beim Transportführenden Unternehmen unverzüglich zu reklamieren. Der Verkäufer behält sich bei vereinbarter Selbstabholung das Recht vor, 1 Woche nach bestätigtem Termin einen Frachtführer zu beauftragen und die bereitgestellte Ware auf Risiko und Kosten des Adressanten zu liefern.

5. Rechnungsstellung, Zahlung und Eigentumsvorbehalt

5.1. Der VERKÄUFER behält sich vor, über Lieferungen und Leistungen mittels digital signierter elektronischer Rechnungen abzurechnen. Der Vertragspartner stimmt der Abrechnung mittels elektronischer Rechnungen (elektronischer Rechnungsstellung) ausdrücklich zu.

5.2. Die Zahlungen sind entsprechend der Auftragsbestätigung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zu leisten. Mangels anderer Vereinbarung sind die Rechnungen des Verkäufers unmittelbar nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen.

5.3. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem geltenden Basiszinssatz verrechnet (RL2000 / 35 EG).

5.4. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer erwirbt daher erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises Eigentum an den gelieferten Waren. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der gelieferten Gegenstände ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

5.5. AUFRECHNUNG Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.

5.6. STORNO Nach Zustandekommen des Vertrages gewährt die bowe-beregnung GmbH dem Kunden die Möglichkeit, gem. § 353 BGB gegen Zahlung einer Stornogebühr von 20% des Netto-Rechnungsbetrages einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unwirksam, wenn die Stornogebühr nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und die bowe-beregnung GmbH aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist. Der Kunde hat sich bei der bowe-beregnung GmbH vor Abgabe einer solchen Erklärung zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für einen solchen Rücktritt noch bestehen.

5.7. RÜCKLIEFERUNGEN Rücklieferungen sind nur nach ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis seitens Verkäufers und gegen Verrechnung einer Manipulationsgebühr von 30 % des Warenwertes möglich. Die Waren müssen dazu in einem einwandfreien Zustand sein.

6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistung umfasst nur solche Mängel an den gelieferten Waren, welche auf Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung zurückzuführen sind.

6.2. Es wird nur für jene Mängel Gewähr geleistet, welche während eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Lieferdatum an den Endabnehmer aufgetreten sind. Die Gewährleistungsperiode endet aber jedenfalls 36 Monate ab dem Datum der Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager des Verkäufers, falls der Ablauf dieser Frist vor dem Ablauf der Gewährleistungsperiode von 24 Monate eintritt. Eine Verlängerung oder ein neuer Beginn der Gewährleistungsperiode tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

6.3. Der Käufer kann sich nur dann auf diesen Artikel berufen, wenn er dem Verkäufer gemäß den jeweils geltenden Garantiebedingungen Garantiekarte unverzüglich schriftlich den aufgetretenen Mangel anzeigt.

6.4. Bei einem berechtigten Anspruch des Käufers entscheidet der Verkäufer:

a) entweder den Käufer zu beauftragen, auf Kosten des Verkäufers die mangelhafte Ware selbst nachzubessern oder nachbessern zu lassen oder an den Verkäufer zur Nachbesserung frachtfrei zurückzusenden oder

b) dem Käufer die mangelhafte Ware oder deren Teile zu ersetzen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer darüber hinaus keinen Ersatz für Schäden jeder Art, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn leistet.

6.5. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur bei genauer Einhaltung der Bedienungsvorschriften durch den Käufer. Die Gewährleistungspflicht ist bei unsachgemäßer Behandlung oder Instandhaltung und bei normaler Abnützung ausgeschlossen.

7. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

7.1 Gerichtsstand für sämtliche aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Daun.

7.2 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

7.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Daun, wenn nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wird.